Tarifverträge

Generell gilt laut dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), dass jeder Leiharbeiter das Recht auf gleiche Bezahlung bei gleicher Arbeit wie seine festangestellten Kollegen hat (“Equal Pay”). Dies bezieht sich auch auf Sondervergütungen, Jahreszahlungen sowie Zuschläge für Schicht- und Mehrarbeit. Jedoch kann dieser Grundsatz des “Equal Treatment” durch einen mittlerweile üblich gewordenen Tarifvertrag der Zeitarbeit außer Kraft gesetzt werden. Dieses Verfahren ist in der gesamten Zeitarbeitsbranche in Deutschland zur Regel geworden und trägt dazu bei, dass die Behandlung und Bezahlung der Leiharbeiter meist schlechter ist die der Stammbelegschaft des Unternehmens.

Diese Entwicklung trägt leider dazu bei, dass Zeitarbeit häufig in der Kritik steht. Unternehmen können mit Hilfe der Zeitarbeit die regulär in ihrer Branche gültigen Tarifverträge umgehen und den Leiharbeitern einen geringeren Lohn zahlen. Gewerkschaften der verschiedenen Branchen sind jedoch bemüht, dass diese ungerechte Behandlung der Angestellten auf Dauer nicht mehr die Regel ist. Jedoch würde eine Bindung der Zeitarbeitsunternehmen an die Tarifverträge der jeweiligen Branche wo sie Ihre Leiharbeiter hin verleihen zu einem administrativen Aufwand führen, der sich für die Zeitarbeit kaum noch lohnen würde.

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