Die Frage, ob auch Leiharbeiter durch das CGZP-Urteil Geld nachfordern können, scheint nun geklärt. Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass nicht nur die Sozialkassen Anspruch auf Nachzahlungen haben. Durch die Unwirksamkeit des CGZP-Tarifvertrage haben die Leiharbeiter Anspruch auf die gleiche Bezahlung wie die Stammbelegschaft im Unternehmen und das rückwirkend für 3 Jahre. Ein Antrag kann innerhalb von vier Jahren gestellt werden. Zusätzliche Sozialbeiträge werden erst fällig, wenn die Nachzahlungen erfolgen.
Die Sozialkassen haben bereits ihren Anspruch an die entsprechenden Zeitarbeitsfirmen geltend gemacht. Die Unternehmen sind aufgefordert, die Zahlungen bis zum 31. Mai zu tätigen. Sollte die Leiharbeitsfirma nicht in der Lage sein die Zahlung zu leisten oder in ernsthafte Schwierigkeiten kommen, ist eine Stundung der Zahlung möglich. Rentenversicherungsträger haben bereits angekündigt, ab Juli 2011 Betriebsprüfungen durchzuführen.


Habe eine Institution gefunden, die Klagen gegen Zeitarbeitsfirmen kostenlos durchsetzen. Für alle Leiharbeiter – wie auch mich – auf jeden Fall Pflicht! Klingt vielversprechend: GDLUZ Gemeinschaft der Leih- und Zeitarbeiter – http://gdluz.de/index.php?page=nachrichten&kategorie=nachrichten&artikel=klagen-sie-ihr-geld-ein&kommentarseite=1
Grüße